Umgangsrecht mit gemeinsamen Haustieren: Auch Hunde haben Rechte nach Trennung
1. Juli 2023

Die Immobilie in der Scheidungsfolgenvereinbarung und die Spekulationssteuer

Wann ist der Gewinn steuerfrei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG?

Der Fall: Das gemeinsame Einfamilienhaus übernimmt die Ehefrau nach der Scheidung allein und zahlt den Ehemann aus. Die Zehnjahresfrist ist bis zur Veräußerung noch nicht abgelaufen. Der Ehmann war nach der Trennung aus dem Haus ausgezogen. Ehefrau und gemeinsames Kind bleiben im Haus wohnen:

Spekulationssteuer fällt nach dem Auszug aus dem Familienheim an, auch wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen, BFH, Urt. v. 14.02.2023 IX R 11/21

Die so genannte Spekulationssteuer ist eine gefährliche Steuerfalle, wenn der hälftige Miteigentumsanteil im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den Ehegatten verkauft wird. Der Gewinn aus der Veräußerung unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Eigennutzung nach dem Auszug aus dem Familienheim kann erhalten werden, wenn das unterhaltsberechtigte Kind im Haus unentgeltlich wohnt

Die Besteuerung fällt nur dann weg, wenn der Veräußerer im Haus wohnt, was nach Trennung und Scheidung und dem Auszug aus dem Haus nicht mehr der Fall ist. In seinem Urteil vom 14.02.2023 weist der Bundesfinanzhof allerdings darauf hin, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige das Haus oder die Wohnung seinem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich überlässt. Die Nutzung der Wohnung oder des Hauses durch das Kind sei dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliege, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.

Keine Eigennutzung mehr nach der Trennung, wenn zugleich die Kindesmutter zusammen mit dem Kind im Haus wohnt

Der Steuerpflichtige muss jedoch das Haus ausschließlich dem Kind allein zur Nutzung unentgeltlich überlassen. Bewohnt nach dem Auszug des Kindesvaters auch die Ehefrau als Miteigentümerin das Einfamilienhaus, entfällt die Eigennutzung des Ehemannes und die Spekulationssteuer fällt an. Die Nutzung des Einfamilienhauses durch die Ehefrau könne dem Ehemann nicht als Eigennutzung zugerechnet werden. Nur unterhaltsberechtigte Personen, wie Kinder, gehörten typischerweise zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft.

Es bleibt also in diesen Fällen nichts anderes übrig, als mit einer Übertragung des Hausgrundstücks bis nach Ablauf der Frist zu warten und bis dahin ein Mietverhältnis zu vereinbaren.

Fachanwältin für Familienrecht Cornelia Werner-Schneider, Wiesbaden

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