Sie trennen sich – Checkliste für die ersten Schritte
17. Oktober 2018
Scheidungsfolgenvereinbarung
17. Oktober 2018

Checkliste für die Vermögensauseinandersetzung

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes – in den meisten Fällen Gütertrennung – vereinbart haben. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Die Vermögenswerte müssen daher streng getrennt voneinander von jedem Ehegatten aufgelistet werden zum Stichtag der Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags.

 

  1. Fertigen Sie eine Vermögensaufstellung an

 

Aktiva:

 

Zum Vermögen zählen alle geldwerten Gegenstände im weitesten Sinn, insbesondere im Inland und Ausland

 

  • Bargeld
  • Bankgirokonten, Sparkonten, Festgeldkonten, sonstige Konten
  • Wertpapiere und Aktien, auch in Depots
  • Beteiligungen aller Art
  • freiberufliche Praxis
  • Gesellschaftsanteile
  • Gewerbebetrieb
  • Eigentum oder Miteigentum an Immobilien aller Art
  • Investmentanteile/ Fonds aller Art
  • Private und sonstige Darlehensforderungen
  • Steuererstattungsansprüche
  • Fahrzeuge, auch Motorräder, Wohnwagen, Anhänger usw.
  • Wirtschaftlicher Wert von Kapitallebensversicherungen, Vertragsdaten und Rückkaufwert

 

Passiva:

 

Hierzu zählen Schulden jeder Art, insbesondere

 

  • Darlehen und Grundschulden
  • Bankgirokonto
  • Steuerschulden jeder Art
  • Darlehen von Verwandten, Eltern, Geschwistern

 

Die Vermögensaufteilung jedes Ehegatten bildet die Grundlage für die Berechnung des Zugewinns, das heißt welcher Ehegatte gegen den anderen eine Zugewinnausgleichsforderung hat. Die Berechnung sollten Sie von einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht vornehmen lassen, da sie äußerst kompliziert und komplex sein kann. Zu diesem Beratungsgespräch bringen Sie noch folgende Informationen mit, wieder getrennt für jeden Ehegatten:

  • Vermögen und Schulden zum Zeitpunkt der Eheschließung
  • Erbschaften und Schenkungen während der Ehe

 

Wenn Sie keine Informationen über die Vermögensverhältnisse Ihres Ehepartners haben und dieser auch nicht einvernehmlich bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mitwirkt, müssen Sie Ihren gesetzlichen Auskunftsanspruch geltend machen.

 

  1. Aufteilung der Vermögenswerte

Der Zugewinnausgleichsanspruch ist immer nur eine Geldforderung. Die Eigentumsverhältnisse, also auch das gemeinsame Familienheim, bleiben unberührt. Bei der Scheidung erfolgt keine (Zu-)Teilung der Immobilie oder sonstiger Vermögensgegenstände. Die Aufteilung, insbesondere Ihrer Immobilie(n), können Sie nur einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Ansonsten bleibt nur der Weg über die Teilungsversteigerung.

Es ist dringend zu raten, das Miteigentum an einer gemeinsamen Immobilie zu beenden, indem Sie sich einigen entweder

 

  • Verkauf und Teilung des Verkaufserlöses oder
  • ein Ehegatte wird Alleineigentümer, der andere Ehegatte

 

überschreibt ihm seinen hälftigen Miteigentumsanteil. Bei der zweiten Variante müssen Sie sich auf einen Verkehrswert der Immobilie einigen. Dies kann streitig werden und dann sollten Sie sich fachkundigen Rat einholen. Mit geringen Kosten ist das Ortsgerichtgutachten verbunden. Auch die Auskunft bei ortsansässigen Immobilienmaklern kann nützlich sein. Können Sie sich nicht einigen, bleibt nur ein teures Sachverständigengutachten.

 

  1. Freistellung aus dem Darlehen

Die auf dem Haus lastenden Schulden werden bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages ebenso verrechnet wie ein Zugewinnausgleichsanspruch. Der ausscheidende Ehegatte muss aus den Darlehensverträgen entlassen werden. Dabei unterscheidet man das Innenverhältnis zwischen der Bank und den Ehegatten. Letzteres ist oftmals schwierig bis unlösbar, weil die Bank den zahlungskräftigen Gläubiger nicht aus der Haftung entlassen will. In den meisten Fällen wird daher derjenige die Immobilie übernehmen, der auch das Darlehen aus einem entsprechenden Einkommen bedienen kann. In der Scheidungsfolgenvereinbarung würde dann etwa Folgendes stehen:

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die gemeinsamen Immobilien wie folgt aufgeteilt werden:

 

  1. Die Antragstellerin überträgt dem Antragsgegner zu Alleineigentum das Ein-Familienhaus in ………….. .

Der Antragsgegner stellt die Antragstellerin im Innenverhältnis ab sofort aus ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für das gemeinsame Darlehen bei der …………… Bank Nr. ………….. frei. Die aktuelle Restschuld beträgt …….. .

Der Antragsgegner überträgt der Antragstellerin zu Alleineigentum die Eigentumswohnung in ……… .

Die Antragstellerin stellt den Antragsgegner im Innenverhältnis ab sofort aus seiner gesamtschuldnerischen Haftung für das gemeinsame Darlehen bei der ……… Bank frei. Die aktuelle Restschuld beträgt ……….. .

Die Beteiligten verpflichten sich, bei der Bank dafür Sorge zu tragen, dass auch die Freistellung im Außenverhältnis aus der gesamtschuldnerischen Haftung für vorbezeichnete Darlehen spätestens bis zum ………. erfolgt.

Die Beteiligten verpflichten sich weiterhin, die notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Übertragung des jeweils vereinbarten hälftigen Miteigentums an den vorbezeichneten Immobilien bis zum … … …. vorzunehmen. Der Antragsgegner ist berechtigt, den Notar auszuwählen. Die Kosten der Eigentumsübertragung und Ihres Vollzuges tragen die Beteiligten jeweils bezogen auf den ihnen übertragenen Anteil.

 

  1. Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf Zugewinnausgleich und nehmen den Verzicht wechselseitig an.

 

  1. Mit vorstehender Regelung sind unwiderruflich alle vermögens- und güterrechtlichen Ansprüche mit den Beteiligten erledigt.

 

 

 

In vielen Fällen wird es nur um eine Immobilie gehen, nämlich das Familienheim. Dann ergibt der hälftige Verkehrswert der Immobilie abzüglich der Hälfte der Rechtschuld plus/minus des Zugewinnausgleichs die Höhe des Auszahlungsbetrages an den scheidenden Ehegatten.

 

Die Vereinbarung kann im Scheidungstermin protokolliert werden, wozu allerdings beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein müssen. Sollte der Scheidungstermin noch sehr lange auf sich warten lassen oder ist das Scheidungsverfahren überhaupt noch nicht anhängig, bedarf die Vereinbarung der notariellen Form, denn in diesem Fall muss dann noch Gütertrennung vereinbart werden.

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