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Checkliste für die Vermögensauseinandersetzung
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Sie trennen sich – Checkliste für die ersten Schritte

Bei einer Trennung tauchen viele Fragen auf, die geregelt werden müssen. Diese Liste soll Ihnen eine erste Orientierung bieten.

 

Sie haben Kinder – bei wem sollen sie leben?

 

Heute werden die Kinder nicht mehr automatisch einem Elternteil (früher: der Mutter) zugeordnet. Entscheidend ist das Kindeswohl. In der Regel sollten die Kinder bei demjenigen Elternteil leben, der sie in der Vergangenheit betreut hat und auch in Zukunft die meiste Zeit für sie hat. Wenn beide Elternteile die Kinder betreut haben, ist es ratsam, eine Einzelfallregelung zu treffen, welche die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. In der Praxis wird immer häufiger das sog. „Wechselmodell“ gelebt.

 

Fall Sie sich nicht einigen können, bei wem die Kinder leben sollen, kann man das Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich regeln lassen. Das gemeinsame Sorgerecht wird durch die Trennung übrigens nicht aufgehoben.

 

Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, erhält ein Besuchsrecht. Auch hierfür gibt es keine festen allgemeingültigen Regelungen. Es sollten so viele bzw. wenige Besuchskontakte stattfinden, wie dem Kind altersgemäß gut tun. In der Praxis wird häufig alle zwei Wochen vereinbart, aber dies ist nur ein Richtwert.

 

Ist entschieden, wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, muss derjenige Elternteil, bei dem sie nicht leben, Kindesunterhalt zahlen. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Nettoeinkommen sowie den Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners und dem Alter der Kinder. Sie ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle, die alle zwei Jahre aktualisiert wird. Über den Kindesunterhalt sollte eine Jugendamtsurkunde erstellt werden. Anwaltliche Beratung ist notwendig, wenn die Ermittlung des Nettoeinkommens und die weiteren Abzüge (z.B. berufsbedingte Aufwendungen, Kredite etc.) streitig oder – wie z.B. bei Selbstständigen – rechtlich schwierig ist.

 

Wer bleibt in der Ehewohnung?

 

Eine allgemein verbindliche gesetzliche Vorgabe gibt es hier nicht.

 

Wenn Sie Kinder haben und sich einig sind, bei wem diese leben werden, sollte daran anknüpfend derjenige in der Ehewohnung bleiben, bei dem auch die Kinder leben, um den Kindern so viel Kontinuität wie möglich zu erhalten.

Es empfiehlt sich dann in einer Elternvereinbarung genau festzulegen, wie lange und in welchem periodischen Wechsel die Kinder zwischen den Eltern pendeln.

 

In anderen Fällen, wenn z.B. die Ehe kinderlos ist, wird die Entscheidung über die Wohnung von den persönlichen und den wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig gemacht. Falls Sie sich nicht einigen können, ist es möglich, beim Familiengericht einen Wohnungszuweisungsantrag zu stellen.

 

Übrigens schützt das Alleineigentum am Haus bzw. der Ehewohnung nicht davor, dass dem anderen Ehegatten die Ehewohnung bis zur rechtskräftigen Scheidung zugewiesen wird.

 

Was geschieht mit dem Hausrat?

 

Es hat sich als sinnvoll erwiesen, die während der Ehe angeschafften Möbel so aufzuteilen, dass Gesamtheiten wie Wohnzimmer-, Schlafzimmer-, Kinderzimmer-Einrichtung oder Küche nicht auseinandergerissen werden, sondern wirtschaftlich sinnvoll als Einheit verteilt werden.

 

Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, kann von diesem heraus verlangt werden. Der PKW gehört in der Regel nicht zum Hausrat, sondern unterliegt dem Zugewinnausgleich.

 

Trennungsunterhalt

 

Als Trennungsunterhalt bezeichnet man den Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Scheidung. Wer vom anderen Ehegatten Unterhalt beanspruchen kann, ist eine rechtlich sehr komplexe Frage. Die Familiengerichte legen beim Trennungsunterhalt einen weniger strengen Maßstab an, da die Ehe noch nicht endgültig gescheitert ist. Nach Ablauf eines Jahres dürften aber auch für den Trennungsunterhalt die Maßstäbe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gelten.

 

Wie wird das Vermögen aufgeteilt?

 

Die Aufteilung des Vermögens kann sinnvoll sein, um gemeinsame Vermögenswerte, wie z.B. Immobilen, in Alleineigentum umzuwandeln, um einen späteren „Rosenkrieg“ zu vermeiden.

 

Haben Sie keine Gütertrennung vereinbart oder keinen Trennungsvertrag geschlossen, ist bei der Scheidung nur ein Zugewinnausgleichsanspruch zu berechnen, also ein Zahlungsanspruch, aber keine Aufteilung der Vermögenswerte möglich.

Die Vermögenswerte sind dann zum Zeitpunkt der Trennung oder der Zustellung des Scheidungsantrags offen zu legen.

 

Der Zugewinnausgleich erfolgt in der Weise, dass jeder Ehegatte sein Vermögen behält und nur derjenige Vermögenszuwachs geteilt wird, der während der Ehe hinzugekommen ist.

 

Derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss hiervon die Hälfte an den anderen abgeben.

Besonders häufig kommt es vor, dass die (Schwieger-)Eltern Zuwendungen z.B. für ein Familienheim der Eheleute gemacht haben, was dann beim Ausgleich des Vermögens zwischen den Eheleuten zu Streitigkeiten führt. Diese Konstellation wird bei der Zugewinnberechnung besonders berücksichtigt.

 

Lassen Sie sich in diesem Fall immer anwaltlich beraten, da Sie andernfalls unter Umständen zu einer viel zu hohen Ausgleichszahlung in Anspruch genommen werden.

 

Für Schulden des anderen Ehepartners müssen Sie nicht mit haften, es sei denn, Sie haben sich selbst der Bank gegenüber mit verpflichtet.

 

In welcher Form muss eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen werden?

 

Grundsätzlich sollte sie in schriftlicher Form abgefasst sein, damit Sie im Streitfall keine Beweisprobleme haben. Die notarielle Form muss eingehalten werden bei folgenden Regelungen:

 

  • wenn Sie den nachehelichen Unterhalt mit aufnehmen

 

  • wenn Sie (Mit-) Eigentumsanteile an einem Hausgrundstück an den anderen Ehegatten übertragen wollen z.B. im Rahmen des Zugewinnausgleichs

 

  • wenn Sie den Zugewinnausgleich regeln und das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet ist

 

  • wenn Sie den Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung ausschließen oder modifizieren wollen

 

Die notarielle Form kann auch durch die Protokollierung einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Familiengericht ersetzt werden.

 

Was kostet eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung?

 

Es ist sinnvoll, für das Entwerfen und Aushandeln einer Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung einen Anwalt einzuschalten, damit Ihre Interessen optimal gewahrt sind und die Vereinbarung auch rechtlich wirksam ist. Andernfalls könnte sie vom anderen Ehegatten mit Erfolg angefochten werden.

 

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, d.h. insbesondere nach der Höhe Ihres Vermögens über das eine Regelung erfolgen soll. Je nach dem, worüber Sie sich einigen und welchen Wert jeder Regelungspunkt ausmacht, kann die Höhe der Kosten ganz unterschiedlich ausfallen.

 

Für mehr Transparenz ist es sinnvoll, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren oder eine Stundensatzregelung zu treffen, die sich nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen richtet. Die Kosten sollten Sie mit ihrer Anwältin/ Ihrem Anwalt individuell vereinbaren.

 

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