Sie trennen sich – Checkliste für die ersten Schritte
17. Oktober 2018

Sittenwidriger Ehevertrag nur bei Ausnutzen der Unterlegenheit des anderen Ehegatten

Der BGH hat zuletzt in einer Entscheidung vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16 – wiederholt ausgeführt, dass der Ehevertrag nicht nur objektiv eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau enthalten müsse, sondern auch in subjektiver Hinsicht eine „verwerfliche Gesinnung“ des Ehegatten gegeben sein muss. Diese komme in der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit (hier: der Ehefrau) zum Ausdruck.

 

In dem zuletzt entschiedenen Fall war der Ehevertrag deshalb geschlossen worden, weil die Mutter des Ehemannes beabsichtigte, ihr Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft umzuwandeln und ihren Kindern Unternehmensanteile zu übertragen. Sie machte den hier zu beurteilenden Ehevertrag zur Bedingung. In dem Vertrag wurden der Zugewinn und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sowie der nacheheliche Unterhalt, mit Ausnahme des Unterhalts wegen Kindesbetreuung, der auf einen Höchstbetrag begrenzt wurde. Die Ehefrau erkrankte später an Multiple Sklerose und verlangte bei der Scheidung Ehegattenunterhalt wegen Krankheit.

 

Die objektive Benachteiligung der Ehefrau hat der BGH aus einer Gesamtschau der Vertragsregelungen gefolgert. Die „verwerfliche Gesinnung“ des Ehemannes wurde in folgenden Umständen gesehen: Die Ehefrau war nicht in die dem Vertrag vorausgegangenen Verhandlungen miteingebunden gewesen. Sie hatte keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung und ihr wurde vor Abschluss des Vertrages kein Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt. Im Notartermin wurde ihr der Vertrag zwar vorgelesen, von ihr aber unterschrieben, ohne dass sie diesen Vertrag zum Durchlesen in der Hand haben konnte. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Bamberg, das den Ehevertrag für sittenwidrig erklärte, da sich die Ehefrau in einer unterlegenen Verhandlungsposition befand und lediglich eine passive Rolle eingenommen habe. Da beim Notartermin auch noch das nicht einen Monat alte gemeinsame Kind dabei war, konnte davon auszugehen sein, dass sie den Protokollierungstermin schnell hinter sich bringen wollte.

 

Dass die Ehefrau den Vertrag vor dem Notartermin im Büro des Unternehmens hätte einsehen können, wie der Ehemann argumentierte, blieb ohne Erfolg. Denn dem Verlangen des überlegenen Ehegatten widerstandslos Folge zu leisten, erachtete der BGH für ausreichend. Mit Bedenken oder nur widerwillig abzuschließen sei nicht erforderlich.

 

Der Zweck des Vertrages ist an sich nicht zu beanstanden, führt der BGH weiter aus. Der Ausschluss des Ehegattenunterhalts wegen Krankheit und Alter stehe aber in keinem Bezug mehr zum Schutz des Familienunternehmens. Der Unterhaltsverzicht sei hierzu nicht notwendig gewesen.

 

Die Umstände des Vertragsabschlusses sind hier besonders hervortretend. Die Übersendung eines Vertragsentwurfes rechtzeitig vor Vertragsabschluss zur eigenständigen Überprüfung des Vertragsinhalts ist unerlässlich. Nicht nur darauf wurde verzichtet, sondern auch auf die erst kurz zurückliegende Entbindung der Ehefrau wurde keine Rücksicht genommen. Die Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau führte folglich dazu, dass der Ehevertrag sittenwidrig war und der Ehefrau Unterhalt wegen Krankheit zugesprochen wurde.

 

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