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Elternunterhalt – Kontaktabbruch im Kleinkindalter – Zuständigkeit der Gerichte

Auskunft über das Einkommen muss in aller Regel erteilt werden. Darüber entscheidet das Sozialgericht. Den Unterhaltsanspruch und mögliche Verwirkungsgründe prüft das Familiengericht

Ein Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 21.06.2018 hat Klarheit bezüglich des Auskunftsanspruchs des Sozialhilfeträgers gem. § 117 SGB XII beim Elternunterhalt geschaffen. Der Auskunftsanspruch ist vor dem Sozialgericht einzuklagen. Negativevidenz sei nur in „klaren Fällen“ anzunehmen. Ob der Unterhaltsanspruch gem. § 1601 BGB tatsächlich besteht oder gemäß § 1611 Abs. Satz 2 BGB verwirkt ist, hat anschließend das fachlich kompetente Familiengericht nach zivilrechtlichen Maßstäben zu entscheiden (Bundessozialgericht Beschl.v.20.12.2012). Es bleibt also in vielen Fällen nach der Auskunftserteilung offen, ob zum Beispiel ein abgebrochenes Eltern-Kind-Verhältnis den Anspruch auf Elternunterhalt nicht doch ganz oder zumindest zum Teil ausschließt.

Wann dies der Fall ist, ist in der Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, in vielen Fällen zum Nachteil des unterhaltspflichtigen Kindes. Grundsätzlich stellt der BGH hohe Anforderungen an die Pflicht zu wechselseitigem Beistand und Rücksichtnahme (§ 1618 a BGB). Es kann aber gesagt werden, dass Kontaktabbruch oder Vernachlässigung in der frühen Kindheit, also im Kleinkindalter, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben kann. Der BGH hat im Jahr 2014 in einem Beschluss vom 12.02.2014 ausgeführt, dass ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch nach der Trennung der Eltern zwar regelmäßig eine Verfehlung darstelle, indes nicht um eine „schwere Verfehlung“ im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB. Sie führe nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände zur Verwirkung des Elternunterhalts. So zum Beispiel, wenn ein Elternteil sein Kind, das er später auf Elternunterhalt in Anspruch nimmt, schon im Kleinkindalter bei den Großeltern zurücklässt und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um es gekümmert hat (BGH FamRZ 2004, 1559, 1560). Der BGH stellt maßgeblich auf das Alter des Kindes ab. Fand der Kontaktabbruch des Elternteils in den ersten 18 Lebensjahren des Kindes statt, wenn regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, kann mit Aussicht auf Erfolg der Verwirkungstatbestand vorgetragen werden.

Praxishinweis:

In den meisten Fällen dürfte es angezeigt sein, dem Sozialhilfeträger Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Die Verweigerung führt dazu, dass das Sozialamt vor dem Sozialgericht mit guter Aussicht auf Erfolg den Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII einklagen wird. Man sollte jedoch so früh wie möglich insbesondere bei Kontaktabbruch im Kleinkindalter den Verwirkungsrund vortragen. Nicht auszuschließen ist nämlich, dass der Arbeitsaufwand und die Belastung für das Amt zu hoch ist, weshalb die Angelegenheit in streitigen Fällen des Verwirkungseinwandes nicht weiterverfolgt wird. Diese Chance besteht immer, man darf sich nur nicht darauf verlassen. Nach der Auskunftserteilung erfolgt die Unterhaltsberechnung, das heißt die Bezifferung der Forderung. Spätestens jetzt sind Verwirkungsgründe so konkret wie möglich vorzutragen und Beweise vorzulegen oder zumindest anzubieten. Die Rechtslage ist nun allein nach zivilrechtlichen Maßstäben zu prüfen. Das Familienrecht und nicht mehr das Sozialrecht kommt zur Anwendung. Für eine Klage des Sozialhilfeträgers gegen das Kind ist die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben.

 

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