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Reale Beschäftigungschance des Unterhaltsberechtigten nach langer Familienpause

Viele Ehen gehen erst auseinander, wenn die Kinder aus dem Haus sind und wegen langer Familienpause die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung eines „Mini – Jobs“ für den Unterhaltsberechtigten – meistens die Frau – aus Altersgründen, wegen mangelnder Berufsausbildung- oder Erfahrung zum Problem wird.

Nach Scheidung der Ehe gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung mit der Folge, dass entsprechende Arbeitsbemühungen von demjenigen vorzutragen sind, der Unterhaltsansprüche wegen Arbeitslosigkeit oder Aufstockung seines zu geringen Einkommens geltend macht. Unterhaltsansprüche wegen Erwerbslosigkeit oder Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind von der Problematik überlagert, dass nach einer längeren Familienpause der Weg zurück in den einstmals erlernten Beruf oder der Wechsel in eine andere vollschichtige Tätigkeit schwierig bis aussichtslos ist.

Streitig kann die Verletzung der Erwerbsobliegenheit werden in Zusammenhang mit der Frage, ab welchem Alter keine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt mehr gegeben ist. Die Erwerbsobliegenheit kann nämlich nur derjenige verletzen, der noch eine reale Beschäftigungschance hat. Unterlassene Bewerbungsbemühungen sind dann nicht die Ursache für die Arbeitslosigkeit bzw. das geringe Einkommen, wenn ohnehin keine realistische Beschäftigungschance mehr besteht.

Die Rechtsprechung zur realen Beschäftigungschance des Unterhaltsberechtigten nach längerer Familienpause und langer Ehe ist immer eine Entscheidung im Einzelfall und daher nicht ohne weiteres auf andere Fälle zu übertragen. Man kann aber eine Tendenz in der Rechtsprechung erkennen:
Das Alter zwischen 54 und 60 Jahre, eine Berufsabstinenz von etwa 20 Jahren, gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Berufsausausbildung und –Erfahrung dürfte in den meisten Fällen dazu führen, dass eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltsberechtigten auf eine Vollzeitstelle nicht mehr besteht.

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 3.3.2010 Az. 5 UF 145/09 bei einer 58 jährigen Frau, eine sog. Berufsrückkehrerin, eine reale Chance auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin verneint, ohne dass sie ausreichende Nachweise über ihre Bewerbungsbemühungen vorlegen musste.

In seinem Urteil vom 21.09.2011 Az. XII ZR 121/09, FuR 2012, 85, weist der BGH darauf hin, dass die Anzahl der Bewerbungen zwar gewisse Rückschlüsse auf eine realistische Beschäftigungschance zulässt, aber nicht das alleinige Kriterium ist. Die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers müssen (zusätzlich) umfassend gewürdigt werden. Auch allein der Rückgriff auf das Lebensalter reicht nicht aus. Die Anspruchstellerin war in diesem Fall zwischen 53 und 58 Jahre alt – die Zeit von Beginn des Verfahrens bis zur Entscheidung des BGH – und hatte eine Erwerbsabstinenz wegen Kindererziehung von über 25 Jahren in ihrer Biografie. Hinzu kamen gesundheitliche Einschränkungen. Nach der Scheidung machte sie eine Umschulung von der Textilfachverkäuferin zur Bürokauffrau. Wegen unzureichender Prüfung dieser individuellen Faktoren hob der BGH die Entscheidung des OLG auf und verwies zurück.

Im Jahr 2012 hat der BGH seine Rechtsprechung folgendermaßen weiterentwickelt : Der Unterhalt begehrende Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung ( sog. „Mini-Job“) und für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV ( sog. „Midi-Job“ ) zutrifft ( BGH 18.1.2012, XII ZR 178/09, FuR 2012, 257).

Praxishinweis:
Hat die anspruchstellende Frau während langer Familienpause bzw. langer Ehe einen sog. „Mini-Job“, zum Beispiel als Verkäuferin, ausgeübt, ist es erforderlich, diese Tätigkeit, wenn eine anderweitige Vollzeitstelle als Verkäuferin nicht zu finden ist, auch auf einen sog. „Midi-Job“ auszuweiten. Es sind Bewerbungsbemühungen im Umfang der von der Rechtsprechung vorgegebenen Anzahl an Bewerbungen – mindestens 3 pro Woche – nachzuweisen. Erst wenn dieser Nachweis erbracht ist, kann bei Arbeitslosigkeit oder erfolgloser Suche nach einem „Midi-Job“ daraus gefolgert werden, dass eine reale Beschäftigungsschance auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr besteht. Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens aus einer (Vollzeit-)Stelle als Verkäuferin scheidet dann aus. Eine stufenweise Eingliederung über 2 Mini-Jobs und einen sog. Midi-Job mit einem Einkommen von 900,00 Euro monatlich ist stets in Betracht zu ziehen. Hierfür kann das Gericht ohne Nachweise nicht annehmen, dass eine reale Beschäftigungschance ausgeschlossen ist.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass durch untätig bleiben in entscheidenden Jahren im Alter
zwischen 54 und 60, die Zeit gewissermaßen „ablaufen“ kann, in der noch eine reale Beschäftigungschance bestünde. Es kommt dann darauf an, ab welchem Zeitpunkt nach der Trennung die Pflicht zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit, zumindest im Umfang eines „Midi-Jobs“, einsetzt. Trennen sich die Eheleute im Alter zwischen 54 und 60 Jahren und wartet die Unterhaltsberechtigte untätig ab, weil sie zum Beispiel im gemeinsamen Haus wohnen geblieben ist , der Unterhaltsverpflichtete sämtliche Kosten weiter zahlt und ein gemeinsames Konto aufrechterhalten wird, über das sie ihren Bedarf decken kann, dann werden faktische Verhältnisse geschaffen. Der Unterhaltsverpflichtete sollte so früh wie möglich in diesen Fällen nach der Trennung auf getrennte Konten und eine berufliche Wiedereingliederung der Unterhaltsberechtigten drängen, weil er andernfalls von den (Unterhalts-)Zahlungen nicht mehr wegkommt. Hat die Unterhaltsberechtigte das Alter zwischen 58 und 60 Jahren erreicht, ist eine Rückkehr oder Wiedereingliederung in das Berufsleben kaum noch möglich. Die Einreichung des Scheidungsantrages nach Ablauf des Trennungsjahres setzt ebenfalls eine Zäsur, welche die Erwerbsobliegenheit auslöst.


C. Werner-Schneider
– Rechtsanwältin –


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