Reale Beschäftigungschance des Unterhaltsberechtigten nach langer Familienpause
17. Oktober 2018
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17. Oktober 2018

Unmögliche Teilungsversteigerung – nicht mehr valutierte Grundschuld – dinglicher Verzicht

ie Teilungsversteigerung ist notwendig, wenn Sie sich mit Ihrem geschiedenen Ehegatten über den Verkauf der gemeinsamen Immobilie nicht einigen können. Steht noch eine Grundschuld als Sicherheit für die Bank im Grundbuch, obwohl das Darlehen bereits zurückgezahlt ist, kann die Teilungsverssteigerung unmöglich werden. Ist nämlich die nicht mehr valutierte Grundschuld höher als der Verkehrswert der Immobilie, wird sich kein Bieter finden, denn das geringste Gebot ist dann die eingetragene Grundschuld. Damit es dennoch zum Verkauf der Immobilie kommen kann, muss die Grundschuld gelöscht werden. Verweigert der frühere Ehegatte die Zustimmung zur Löschung, gibt es die Möglichkeit, von der Bank einen dinglichen Verzicht auf die Grundschuld im Grundbuch eintragen zu lassen. Hierzu ist die Bank zwar nicht verpflichtet, aber aufgrund des Sicherungsvertrages muss sie die Grundschuld an die (Alt-)Eigentümer gemeinsam abtreten. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die geschiedenen Ehegatten einig sind. In dem Fall, dass einer die Teilungsversteigerung boykottiert, wird die Löschung der Grundschuld rechtlich sehr schwierig. Es muss eine Teilgrundschuld gebildet werden, damit die Bank an jeden Miteigentümer abtreten kann. Da aber auch die Bank kein Interesse daran hat, eine nicht mehr valutierte Grundschuld fortbestehen zu lassen, wird Sie ihrem Verlangen auf einen dinglichen Verzicht nachkommen. Es empfiehlt sich, mit Schadensersatzansprüchen zu argumentieren, wenn die Immobilie wegen der noch eingetragenen Grundschuld nicht versteigert
werden kann.

C. Werner-Schneider
– Rechtsanwältin –

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