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Scheidung: Bei Gütertrennung kein Zugewinnausgleich? Doch!

Der Fall: Immobilie des Ehegatten in vielen Arbeitsstunden ausgebaut. Bei Gütertrennung kein Zugewinnausgleich. Aber auch in diesem Fall bekommen Sie nach der Scheidung Geld.

Steht das Haus im Alleineigentum Ihrer Partnerin und Sie erbringen während der Ehe viele Stunden handwerklicher Arbeit für den Ausbau oder die Sanierung der Immobilie, steht Ihnen nach der Scheidung keine Ausgleichszahlung zu, wenn Sie Gütertrennung vereinbart haben. Um diese Benachteiligung In krassen Fällen auszuschließen, billigt die Rechtsprechung dennoch eine finanzielle Entschädigung zu. Voraussetzung ist ein stillschweigend geschlossener Kooperationsvertrag. Dafür genügt es, dass zwischen den Ehepartnern eine gemeinsame Vermögensbildung gewollt ist, was sich daraus ergibt, dass der Ehegatte, der Hauseigentümer ist, die Darlehensraten für den Kaufpreis des Hauses zahlt und der andere Arbeitsleistungen für die Sanierung oder den Ausbau des Hauses erbringt. Diese müssen allerdings erheblich sein. Geschäftsgrundlage eines Kooperationsvertrages ist der Fortbestand der Ehe, so dass beim Scheitern der Ehe Ausgleichsansprüche gem. § 313 BGB in Betracht kommen (BGH, FamRZ 1994, 1167). Dies gilt auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft (BGH, FamRZ 2015, 833).

Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Werterhöhung der Immobilie hierdurch spielen eine Rolle, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute sowie die Dauer der Ehe (OLG Hamm, Beschl.v.11.01.2016 zur Höhe der Arbeitsstunden). Ein Sachverständigengutachten kann unter Umständen eingeholt werden. Dann gibt es Abzugsposten wie zum Beispiel das mietfreie Wohnen in der Immobilie. Es ist eine Billigkeitsentscheidung des Gerichts unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Wichtig ist vor allem, dass der Arbeitseinsatz aus einer hohen Anzahl von Arbeitsstunden besteht und Sie diese auch beweisen können im Bestreitensfall. Oft werden die Arbeiten von dem Ehepartner über viele Jahre erbracht. Sie müssen dann möglichst sehr genau noch wissen was Sie wann gemacht haben. Wenn Ihnen dies jedoch möglich ist und ein stillschweigender Kooperationsvertrag dargelegt werden kann, sollten Sie sich eine Ausgleichszahlung gerichtlich erstreiten.

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