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Scheidung trotz Corona Wartezeiten: Der Trennungsvertrag als Alternative zum Scheidungsverfahren

Die Alternative zum gerichtlichen Scheidungsverfahren während Zeiten von Corona ist der Trennungsvertrag mit Scheidungsfolgenvereinbarung. Wenn Sie sich eigentlich scheiden lassen wollten und nun Corona Ihre Pläne zunichte gemacht hat oder Sie unsicher geworden sind, weil die Scheidungsverfahren wegen Corona ins Stocken geraten sind und keiner weiß, wann wieder normale Verfahrensdauer eintreten wird, dann nutzen Sie die Zeit bis zum Ende der Pandemie mit einem Trennungsvertrag. In den Vertrag sollten die typischen Trennungs- und Scheidungsfolgeangelegenheiten aufgenommen werden:

– Festlegung des Trennungszeitpunktes

– Wer bleibt in der Ehewohnung

– Wo haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt

– Elternvereinbarung mit Regelung des Umgangsrechts

– Unterhalt für die Kinder und den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner

– Vermögensauseinandersetzung: Gütertrennung, Zugewinnausgleich, bei gemeinsamer Immobilie

evtl. Auszahlung ½ Miteigentumsanteil oder Einigung Verkauf des Hauses

– Verzicht auf Versorgungsausgleich

NUTZEN SIE DIE ZEIT BIS ZUM ENDE VON CORONA MIT DEM AUSHANDELN EINER SCHEIDUNGSFOLGENVEREINBARUNG

Dies sind die häufigsten Dinge, die bei einer Scheidung geregelt werden sollten. Da eine wirtschaftliche Entflechtung eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine Scheidung ist und dies in der Regel ein längerer Prozess ist, kann das unnötige und angespannte Warten auf das Ende von Corona sinnvoll genutzt werden. Das Aushandeln eines Trennungsvertrages mit Scheidungsfolgenvereinbarung ist ohne persönlichen Kontakt mit Ihrer Partnerin/ihrem Partner oder sonstigen Mehrpersonenkontakten in engen Justizgebäuden möglich. Beauftragen Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht einen solchen Vertrag zu entwerfen und mit dem Ehegatten auszuhandeln. Auch dies kann online per E-Mail oder telefonisch erfolgen. Ihre Anwältin darf allerdings nicht beide Seiten vertreten. Ihr Ehegatte kann, muss aber nicht, einen eigenen Anwalt beauftragen. Sie können es bei einem Anwalt aus Kostengründen belassen. Dabei muss allerdings klar sein, dass dieser nur eine Seite vertreten kann. Dass ein Vertrag immer fair und natürlich wirksam sein sollte, ist aber für jede Anwältin eine Selbstverständlichkeit. „Über den Tisch ziehen“ geht nicht. Zum Schluss, wenn sie sich einig geworden sind und der Vertragstext steht, müssen Sie nur noch aus Gründen der Formwirksamkeit zum Notar gehen. In diesem Termin müssen sie zwar gleichzeitig anwesend sein, Sie können sich jedoch mit einer Vollmachtserteilung vertreten lassen.

NACH DER NOTARIELLEN BEURKUNDUNG DES VERTRAGES IST DIE SPÄTERE SCHEIDUNG NUR NOCH EINE FORMSACHE UND SIE KÖNNEN IN ALLER RUHE DAS ENDE VON CORONA ABWARTEN

Nach Ende der Corona-Pandemie, wenn die Gerichte wieder normal arbeiten, brauchen Sie – bzw. Ihre Anwältin – dann nur noch den Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen. Die Scheidung ihrer Ehe kann, wenn Sie den Versorgungsaugleich wirksam ausgeschlossen haben, in wenigen Monaten ausgesprochen werden, weil Sie alle streitigen Punkte schon vertraglich geregelt haben. Sie müssen auch nicht beide anwaltlich vertreten sein.

HONORARVEREINBARUNG IST BILLIGER ALS DIE GESETZLICHEN GEBÜHREN FÜR IHRE ANWÄLTIN

Fachanwältin Cornelia Werner-Schneider aus Wiesbaden vereinbart für die Vertragsgestaltung und das Aushandeln des Vertrages in der Regel ein Honorar, welches unter den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegt, das heißt abweichend vom Streitwert. Das kann eine Vergütungsvereinbarung mit Stundensatz und einer Kappungsgrenze der Gesamtstundenzahl sein oder ein Pauschalhonorar. Da es den Anwälten im außergerichtlichen Bereich erlaubt ist unter den gesetzlichen Gebühren zu bleiben, sollten Sie die Anwältin oder den Anwalt Ihrer Wahl auf diese Möglichkeit ansprechen. Denn eine Bezahlung nach Streitwert kann sehr teuer werden. Achten Sie aber auch darauf, dass in der Vergütungsvereinbarung nicht steht, dass Sie mindestens die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu zahlen haben.

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